Kein Verkauf an Endverbraucher! Nach Deutschland liefern wir ausschließlich an Unternehmen und benötigen sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Suchen
Zeige die Preise ohne Mehrwertsteuer
Deutsch
Unsere Produkte
    Menu Close

    Bestellung ab 25 Stück Schnelle Lieferung aus unserem eigenen Lager Kostenloser Versand in NL &amp ; BE ab 150,- Kostenlose Muster zum Testen

    14 Tage Bedenkzeit, Geld-zurück-GarantieMehr als 50 Jahre Erfahrung Versand in fast ganz Europa

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Nipak B.V.

     

    Artikel 1: Allgemein

    1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Verträge, Angebote oder sonstigen Verpflichtungen anzuwenden, die die Nipak B.V. – eingetragen in das Handelsregister unter der Nummer 30087366, mit Sitz in Lopik, 3e Industrieweg - (im Folgenden "Nipak" genannt) mit einem Vertragspartner (im Folgenden "Käufer" genannt) eingeht, beziehungsweise ihm unterbreitet, es sei denn, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird schriftlich ausdrücklich abgewichen.

    2.  Die Anwendung der Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers wird von Nippe explizit abgelehnt, es sei denn, Nipak hat die Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

    3.  Wenn sich zwischen Nipak und dem Käufer (im Folgenden "Pateien"genannt)  eine Situation ergibt, die nicht in diesen

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausdrücklich) geregelt ist, oder ein Artikel der Bedingungen aufgrund einer unabdingbaren Bestimmung nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, muss diese Situation nach dem Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.

    4.  Unter Käufer werden jede natürliche oder juristische Person oder ihre Vertreter, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolger verstanden, der/die Nipak einen Auftrag zur Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen, zur Lieferung oder Vermietung von Gegenständen oder Gütern im weitesten Sinne des Wortes erteilen möchte(n) oder erteilt/erteilen oder aber einen irgendeinen Vertrag von anderer Art mit Nipak abschließen möchte(n) oder abschließt/abschließen.

    5.  Unter Verbraucher wird der Käufer verstanden, der – nach dem Urteil von Nipak - beim Abschluss des Vertrages nicht in der Ausübung eines Berufes oder Unternehmens handelt.

    Artikel 2: Verträge und Angebote

    1. Die von Nipak abgegebenen Angebote sind unverbindlich und gelten 30 Tage, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes angegeben. Nipak hat das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. 2. In Angeboten angegebene Preise verstehen sich zuzüglich MwSt., wenn nicht anders angegeben.  

    3.            Der Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Nipak oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung durch Nipak zustande. Die Rechnungsstellung durch Nipak gilt hierbei als schriftliche Auftragsbestätigung, wobei gilt, dass eine Teilrechnung für einen Auftrag keine Bestätigung für den übrigen Teil des Auftrags darstellt.

    4.            Der Käufer ist für die Richtigkeit seiner Daten verantwortlich. Der nicht korrekte Erhalt einer Auftragsbestätigung stellt keinen Hinderungsgrund für das Entstehen des Vertrages dar.

    5.            Mitteilungen von Vertretern oder von anderem Personal von Nipak können Nipak nur verpflichten, wenn diese Mitteilungen ausdrücklich schriftlich von Nipak bestätigt wurden.

    6.            Nipak ist befugt, Preiserhöhungen, die nach dem Datum des Angebotes auftreten, an den Käufer weiterzuberechnen. Nur wenn die Preiserhöhung mehr als 15 % beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu lösen, ohne dass dem Käufer dadurch ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.

    Artikel 3: Lieferung

    1.            Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Verkaufsgegenstände an die Anschrift, an der der Käufer seinen tatsächlichen Sitz hat. Wenn als Lieferbedingungen die "Incoterms" vereinbart wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms. Nipak ist es erlaubt, die verkauften Waren in Teillieferungen zu liefern. Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, ist Nipak befugt, - jedoch nicht verpflichtet - jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zugestellt werden, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder mit der Weitergabe von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, säumig ist, werden die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers gelagert. Der Käufer schuldet Nipak in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, worunter in jedem Fall die Lagerkosten.

    2.            Die Kosten der Lieferung und des Transports gehen auf Rechnung des Käufers, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    3.            Nipak ist zu jeder Zeit berechtigt, vom Käufer vor einer Lieferung oder vor einer weiteren Lieferung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wenn die erste Aufforderung hierzu nicht erfüllt wird, ist Nipak befugt, den Vertrag zu lösen, unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz, Vergütung von Kosten und Zinsen, die ihm infolgedessen entstehen. 

    4.            Die vereinbarte Lieferzeit ist keine bindende Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss der Käufer Nipak schriftlich in Verzug setzen, wobei Nipak eine angemessene Frist von mindestens 14 eingeräumt werden muss, um seine Verpflichtungen doch noch zu erfüllen. Wenn Nipak in Verzug ist, hat der Käufer nur das Recht, den Vertrag zu lösen. Nipak haftet nie für Schäden, wie auch immer genannt, die dem Käufer oder Dritten entstehen. Der Käufer stellt Nipak von allen Ansprüchen von Dritten frei, aus welchem Grunde diese auch entstanden sind.

    5.            Nipak steht es frei, für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer - einschließlich Lieferung - Dritte einzuschalten.

    Artikel 4: Eigentumsvorbehalt

    1.            Die von Nipak gelieferten Waren bleiben Eigentum von Nipak, bis der Käufer allen weiteren Verpflichtungen aus allen mit Nipak geschlossenen Verträgen nachgekommen ist, worunter unter anderem die Gegenleistung(en) für gelieferte oder zu liefernde Waren selbst sowie eventuelle Forderungen bezüglich der Nichterfüllung von Verträgen durch den Käufer zu verstehen sind. 

    2.            Die von Nipak gelieferten Waren wie in Artikel 4.1 genannt dürfen nur im Rahmen der normalen Betriebsführung verkauft werden. Der Käufer ist nicht befugt, Waren zu verpfänden oder irgendein anderes Recht darauf zu gründen. 

    3.            Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Nipak die begründete Annahme hat, dass der Käufer diesen nicht nachkommen wird, ist Nipak berechtigt, bereits gelieferte Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, beim Käufer oder bei Dritten, die die Waren für den Käufer aufbewahren, zu holen oder holen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, hierfür seine volle Mitwirkung zur Verfügung zu stellen, unter Androhung eines Bußgeldes von 10 % des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag, wobei ein Maximum von 150 % gilt. Wenn Dritte irgendein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gründen möchten oder geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, Nipak so schnell, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, zu informieren.

    4.            Der Käufer verpflichtet sich auf die erste Aufforderung von Nipak: - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen; - alle Ansprüche des Käufers gegenüber den Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an Nipak zu verpfänden, und zwar auf die Art und Weise, wie beschrieben in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches; - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von Nipak zu kennzeichnen; - auf andere Weise bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Nipak zum Schutz seiner Eigentumsrechte in Bezug auf die Waren treffen will und die den Käufer nicht unbillig an der normalen Ausübung seines Unternehmens hindern. Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel hat Nipak das Recht, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne Beschreitung des Rechtsweges auszusetzen oder den Vertrag zu lösen. Nipak behält sich zudem das Recht auf vollständige Vergütung des Schadens, der Kosten, der Zinsen und des entgangenen Gewinns vor.

    Artikel 5: Reklamation, Garantie und Höhere Gewalt

    1.  Die gelieferten Waren müssen sofort bei Lieferung auf erkennbare Mängel geprüft werden. Reklamationen bezüglich sichtbarer

    Mängel müssen Nipak sofort schriftlich gemeldet werden. Reklamationen bezüglich sonstiger Mängel müssen innerhalb von 8

    Tagen nach Lieferung vom Käufer schriftlich bei Nipak eingereicht werden. Nach dieser Frist ergeben sich für Nipak keinerlei

    Verpflichtungen aus irgendeiner Reklamation des Käufers. Den Nachweis, dass die gelieferten Waren und deren Verpackung zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel aufwiesen, muss vom Käufer erbracht werden. Auf dem Käufer ruht die Beweislast, dass die Waren, auf die sich die Reklamation bezieht, dieselben sind, die Nipak geliefert hat. Auch wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert, bleibt die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung und Abnahme der Bestellung bestehen. Waren können erst nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung an Nipak zurückgesandt werden.

    2.  In Bezug auf die gelieferten Waren gilt ausschließlich die Garantie des Herstellers oder des Importeurs. Der Abnehmer kann kein Recht auf Garantie geltend machen, wenn er gegenüber Nipak mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug ist.

    3.  Unter Höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die nicht Nipak zuzurechnen sind. Hierunter werden unter anderem verstanden: Streik in anderen Unternehmen als dem von Nipak, wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen von Nipak, ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und an anderen zur Erfüllung der vereinbarten Leistung notwendigen Waren oder Dienstleistungen, unvorhersehbarer Stillstand bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen Nipak abhängig ist, (un-)natürliche Katastrophen, die Folgen für die von Nipak genutzte Infrastruktur haben, (Drohen eines) – erklärten oder nicht erklärten - Krieges, (Drohen von) Terrorismus und allgemeine Transportprobleme im weitesten Sinne des Wortes. Nipak hat das Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem Nipak seiner Verpflichtung nachkommen hätte müssen. Während des Vorliegens von Höherer Gewalt werden die Lieferverpflichtungen und andere Verpflichtungen von Nipak ausgesetzt. 

    4.  Wenn der Zeitraum der Höheren Gewalt, während dessen die Erfüllung der Verpflichtungen durch Nipak nicht möglich ist, länger als 30 Tage anhält, ist sowohl Nipak als auch der Käufer befugt, den Vertrag schriftlich zu lösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zum Schadensersatz seitens Nipak entsteht. Wenn Nipak bei Eintreten der Höheren Gewalt bereits teilweise seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist es berechtigt, das bereits Gelieferte, beziehungsweise den lieferbaren Teil, gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Käufer verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als beträfe es einen separaten Vertrag. 

    5.  Vorbehaltlich des Falles eines bedingungslosen Vorsatzes oder einer bewussten Leichtsinnigkeit von Nipak, oder wenn das

    Gegenteil aus diesen Bedingungen oder aus einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, haftet Nipak nicht für irgendeinen Schaden, worunter ausdrücklich verstanden Folgeschäden, als Folge eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung der sich für Nipak aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, oder als Folge eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung der sich für Nipak aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, oder als Folge einer unrechtmäßigen Tat von Nipak oder von Personen, für die Nipak nach dem Gesetz zur Haftung herangezogen werden kann. Der Käufer stellt Nipak infolgedessen von allen Schäden frei, die Nipak als Folge von Ansprüchen Dritter (einschließlich Behörden) entstehen sollten, die in Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages durch Nipak stehen. 

    7.Sollte Nipak haftbar sein, ist diese Haftung auf den direkten Schaden beschränkt. 

    8.Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, soweit sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die eventuellen angemessenen Kosten, die angefallen sind, um die mangelhafte Leistung von Nipak so zu ändern, dass sie dem Vertrag entsprechen, soweit diese Nipak zugerechnet werden kann, sowie angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder zur Beschränkung des Schadens entstanden sind, soweit der Käufer nachweist, dass diese Kosten zu einer Beschränkung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. Nipak haftet nie für indirekte Schäden, worunter verstanden Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand. 

    9.Nipak haftet niemals für einen höheren Betrag als den (gesamten) Rechnungsbetrag, auf den Nipak kraft des Vertrages gegenüber dem Käufer Anspruch hat.

    10.          Sollten die Bestimmungen in Artikel 5.7 nicht gelten, ist die Haftung von Nipak auf den Betrag beschränkt, den sein Versicherer in diesem Schadensfall auszahlt.  

    Artikel 6: Bezahlung und Auflösung

    1.Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3.3 und wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, muss die Bezahlung, ohne dass der Käufer zu irgendeiner Kürzung oder Verrechnung, aus welchem Grund auch immer, berechtigt ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf die von Nipak angegebene Art erfolgen. Nach dem Verstreichen von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Käufer in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung notwendig ist. Der Käufer schuldet ab dem Zeitpunkt, in dem er in Verzug ist, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Bei Geschäftsauflösung oder Insolvenz seitens des Käufers oder wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt hat, sind die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig. Die Zahlungen des Käufers tilgen immer die fälligen Rechnungen zuerst, die am längsten offen sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. Wenn der Käufer die Forderung in ausländischer Währung bezahlt, geht eine eventuelle Änderung der Währungsparität zwischen dem Datum des Zustandekommens des Vertrages und dem Datum der Bezahlung der Rechnung zulasten des Käufers. Preisnachlässe, die an eine Frist gebunden sind, innerhalb derer die Zahlung ausgeführt sein muss, verfallen, wenn der geschuldete Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist im Besitz von Nipak ist. Auf irgendeine Vergütung aufgrund von substanziellen und/oder mit dem Käufer vereinbarten (zusätzlichen) Preisnachlässen und dergleichen hat der Käufer ausschließlich ein Recht, wenn er alle seine Verpflichtungen aus allen mit Nipak geschlossenen Verträgen rechtzeitig erfüllt hat. 

    2.Wenn eine Rechnung nach Verstreichen der in 6.1 genannten Frist nicht vollständig bezahlt ist,

    a.     schuldet der Käufer, ohne dass hierfür eine Inverzugsetzung erforderlich ist, Nipak Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro angefangenen Monat, kumulativ über die Hauptforderung zu berechnen. Ein angefangener Monat wird als ganzer

    Monat betrachtet;

    b.     schuldet der Käufer, wenn er als Verbraucher gehandelt hat, nachdem er von Nipak mit einer Inverzugsetzung angemahnt wurde, die in dieser Sache anfallenden außergerichtlichen Kosten gemäß der Staffelrechnung im Sinne der Verordnung Vergütung Außergerichtlicher Inkassokosten, mit einem absoluten Mindestbetrag von € 40,00, ohne dass dafür eine tatsächliche Übergabe an einen Inkassobevollmächtigten notwendig ist; 

    c.     schuldet die Gegenpartei, wenn sie in der Ausübung ihres Berufes oder Unternehmens handelt, ohne dass hierfür eine Inverzugsetzung erforderlich ist, die in dieser Sache anfallenden außergerichtlichen Kosten - in Abweichung von Artikel 6:96 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und in Abweichung von der Verordnung

    Vergütung für Außergerichtliche Inkassokosten – in Höhe von 15 % der Hauptforderung, mit einem absoluten Mindestbetrag € 150,00, ohne dass hierfür eine tatsächliche Übergabe an einen Inkassobevollmächtigten erforderlich ist;

    3.Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Artikeln dieser Bedingungen wird der zwischen der Gegenpartei und Nipak geschlossene Vertrag, ohne dass eine Beschreitung des Gerichtsweges und eine Inverzugsetzung erforderlich ist, zum Zeitpunkt gelöst, an dem die Gegenpartei

    a.     für insolvent erklärt wird;

    b.     einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt;

    c.     von einer Zwangsvollstreckung betroffen ist;

    d.     unter Vormundschaft oder unter richterliche Aufsicht gestellt wird;

    e.     zur gesetzlichen Schuldensanierung für natürliche Personen zugelassen wird;

    f.      anderweitig die Verfügungsbefugnis oder Geschäftsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.

     

     

    Artikel 7: Widerrufsrecht von Endverbrauchern

    1.            Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten nur, wenn der Käufer ein Endverbraucher ist. Wenn eine Bestimmung in diesem Artikel von einer Bestimmung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt die Bestimmung im vorliegenden

    Artikel.

    2.            Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag der über Fernabsatz geschlossen wurde, ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt der gekauften Waren zu widerrufen. 

    3.            Die in Artikel 7.2 genannte Widerrufsfrist beginnt an dem auf den Tag folgenden Tag, an dem der Verbraucher oder ein vorher vom Verbraucher angewiesener Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Produkt erhalten hat, oder,

    a.            wenn der Endverbraucher bei einer Bestellung mehrere Produkte bestellt hat: an dem Tag, an dem der Endverbraucher oder ein von ihm angewiesener Dritter das letzte Produkt erhalten hat; Nipak darf eine Bestellung von mehreren Produkten mit einer unterschiedlichen Lieferzeit verweigern.

    b.            wenn die Lieferung eines Produktes aus mehreren Sendungen oder Teilen besteht: an dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm angewiesener Dritter die letzte Sendung oder den letzten Teil erhalten hat;

    c.            bei Verträgen über eine regelmäßige Lieferung von Produkten über einen bestimmten Zeitraum: an dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm angewiesener Dritter das erste Produkt erhalten hat. 

    4.    Die in 7.2 genannte Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Vertragsabschluss folgt. Verlängerte Widerrufsfrist für Produkte, Dienstleistungen und digitale Inhalte, die nicht auf einem materiellen Träger geliefert werden, wenn eine Information über das Widerrufsrecht nicht stattgefunden hat:

    5.    Wenn Nipak gesetzlich vorgeschriebene Informationen über das Widerrufsrecht nicht an Verbraucher weitergegeben hat, läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ende der ursprünglichen, gemäß der in den vorherigen Absätzen dieses Artikels festgelegten Widerrufsfrist ab. 

    6.    Während der Widerrufsfrist geht der Verbraucher sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung um. Er packt das Produkt nur aus oder gebraucht es nur in dem Maße, das notwendig ist, um die Art, die Eigenschaften und die Funktion des Produktes festzustellen. Maßgabe hierbei ist, dass der Verbraucher mit dem Produkt nur so umgehen und es so nur so prüfen darf, wie er das in einem Ladengeschäft tun dürfte. 

    7.    Der Endverbraucher haftet für eine Wertminderung des Produkts nur, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit dem Produkt zurückzuführen ist, der weiter geht als er nach 7.6 zulässig ist.

    8.    Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, teilt er dies auf eindeutige Weise – vorzugsweise schriftlich – Nipak mit:

    9.    So schnell wie möglich, jedoch innerhalb von 14 Tagen, folgend auf die in Absatz 1 genannte Mitteilung, sendet der Verbraucher das Produkt zurück oder übergibt es (einem Vertreter von) Nipak. Dies ist nicht nötig, wenn Nipak angeboten hat, das Produkt selbst abzuholen. Der Endverbraucher hat die Rücksendefrist in jedem Fall eingehalten, wenn er das Produkt absendet, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

    10.  Der Endverbraucher sendet das Produkt mit sämtlichem geliefertem Zubehör, wenn vernünftigerweise möglich, im Originalzustand und in der Originalverpackung und gemäß den von Nipak mitgeteilten angemessenen und eindeutigen Anweisungen zurück.

    11.  Das Risiko und die Beweislast für die korrekte und rechtzeitige Ausübung des Widerrufrechts liegen beim Endverbraucher.

    12.  Der Endverbraucher trägt die direkten Kosten für die Rücksendung des Produktes. Wenn Nipak nicht mitgeteilt hat, dass der Endverbraucher diese Kosten tragen muss, oder mitgeteilt hat, die Kosten selbst zu tragen, gehen die Kosten für die Rücksendung nicht zulasten des Endverbrauchers. 

    13.  Wenn der Endverbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, werden alle Zusatzvereinbarungen von Rechts wegen aufgelöst. 

    14.  Nipak vergütet alle Zahlungen des Endverbrauchers einschließlich eventueller von Nipak für das zurückgesandte Produkt in

    Rechnung gestellter Versandkosten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, beginnend an dem Tag, der auf den Widerruf des Endverbrauchers folgt. Wenn Nipak nicht anbietet, das Produkt selbst abzuholen, darf es mit der Rückzahlung warten, bis es das Produkt erhalten hat oder der Endverbraucher nachweist, dass er das Produkt zurückgesandt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

    15.  Nipak verwendet für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel, das der Endverbraucher genutzt hat, es sei denn, der Endverbraucher ist mit einer anderen Zahlungsweise einverstanden. Für die Rückzahlung entstehen dem Endverbraucher keine Kosten.

    16.  Wenn der Endverbraucher eine teurere Art der Lieferung als die günstigste Standardlieferung gewählt hat, muss Nipak die zusätzlichen Kosten für die teurere Methode nicht zurückzahlen.

    17.  Nipak kann folgende Produkte und Dienstleistungen vom Widerrufsrecht ausschließen:

    a.  Produkte oder Dienstleistungen, bei denen der Preis an Schwankungen auf dem Finanzmarkt gebunden ist, auf die Nipak keinen Einfluss hat und die sich innerhalb der Widerrufsfrist ergeben können;

    b.Verträge, die bei einer öffentlichen Auktion geschlossen werden. Unter einer öffentlichen Auktion wird eine Verkaufsmethode verstanden, bei der Endverbrauchern, die persönlich anwesend sind, oder die Möglichkeit erhalten, persönlich bei der Auktion anwesend zu sein, unter Leitung eines Auktionators, Produkte, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen von Nipak angeboten werden, und bei der der erfolgreiche Bieter verpflichtet ist, die Produkte, die digitalen Inhalte und/oder Dienstleistungen abzunehmen;

    c.  Dienstleistungsverträge nach vollständiger Ausführung der Dienstleistung, jedoch nur, wenn die Ausführung mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde und der Endverbraucher erklärt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald Nipak den Vertrag vollständig ausgeführt hat;

    d.nach den Spezifikationen des Verbrauchers angefertigte Produkte, die nicht vorgefertigt sind und die auf der Grundlage einer individuellen Auswahl oder Entscheidung des Endverbrauchers angefertigt werden, oder die eindeutig für eine spezifische Person bestimmt sind;

    e.  Produkte, die schnell verderben oder eine beschränkte Haltbarkeit haben;

    f.  versiegelte Produkte, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht dafür geeignet sind, zurückgesandt zu werden, und von denen die Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist;

    g.Produkte, die nach der Lieferung wegen ihrer Art unwiderruflich mit anderen Produkten vermischt sind.

    Artikel 8: Anwendbares Recht, Wahl des Gerichtsstands und übrige Bestimmungen

    1.  Für alle Rechtsbeziehungen, bei denen Nipak Partei ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei ihren Wohnsitz dort hat. 

    2.  Das niederländische Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem Nipak seinen Sitz hat, gilt bei einem Konflikt zwischen Nipak und dem Käufer als zuständiges Gericht, es sei denn, dass eine unabdingbare Bestimmung eine solche Wahl des Gerichtsstandes nicht zulässt. Nipak bleibt jedoch dazu befugt, den Käufer nach dem Gesetz vor Gericht zu laden.

    3.  Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    4.  Nipak ist befugt, an diesen Bedingungen Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Nipak sendet dem Käufer die geänderten Bedingungen rechtzeitig zu. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, treten die Änderungen gegenüber dem Käufer in Kraft, sobald ihm die Änderungen mitgeteilt wurden.

    5.  Der Käufer ist zur absoluten Geheimhaltung aller Unternehmensangelegenheiten von Nipak verpflichtet, die ihm im Rahmen des Vertrages bekannt werden. Diese Geheimhaltung gilt nicht für Unternehmensangelegenheiten, die allgemein bekannt sind.

     

    Customer service: Phone: +31 348-553644 E-Mail: info@nipak.nl

    Keurmerken Nipak BV, Webwinkelkeur, Iso9001, Feedback company